Dienstbarkeit – Definition, drei Arten & auf Englisch

Dienstbarkeit – Die Dienstbarkeit ist ein Recht gegenüber einer fremden Sache wie zum Beispiel einer Immobilie. Im BGB sind drei Arten von Dienstbarkeiten festgehalten. Diese im Jura per Definition geregelte Rechte sind die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die Grunddienstbarkeit und der Nießbrauch. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist das Recht an einem Grundstück zu Gunsten einer natürlichen oder juristischen Person. Die Grunddienstbarkeit ist das Recht an einem Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstücks und der Nießbrauch ist das Recht an einer Immobilie mit Rücksicht auf eine natürliche oder juristische Person. Auf Englisch bedeutet Dienstbarkeit “easement”.

Dienstbarkeit im Überblick

  • Recht gegenüber einer fremden Sache
  • 3 Arten von Dienstbarkeiten: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit und Nießbrauch
  • beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Recht an Grundstück zu Gunsten einer Person
  • Grunddienstbarkeit: Recht an Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstücks
  • Nießbrauch: Recht an einer Immobilie zu Gunsten einer Person
  • Englisch – “easement”

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