Erben

Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzung – Vertragliche Regelungen

In Gemeinschaft geerbte Immobilien stellen beim Verkauf eine besondere Schwierigkeit dar. Im Rahmen einer Erbengemeinschaft bestehen im Grundbuch mehrere Eigentümer. Dieser Umstand wirkt sich nachteilig auf das Interesse potenzieller Käufer aus und erschwert die Verkaufsabwicklung. Es gibt eine Lösung, um die Abwicklung zu vereinfachen und gleichzeitig für eine klare Richtlinie aller gleichberechtigten Erben zu sorgen. Die Erbauseinandersetzung bezeichnet die Auflösung einer Erbengemeinschaft, die anhand klarer vertraglicher Regelungen vorgenommen wird und formungebunden ist.

IHV berät Erbengemeinschaften zur Erbauseinandersetzung und den Vorteilen, die sich dadurch im Hausverkauf, in der Vermietung und in der Eigennutzung ergeben.

Wie Sie als Erbengemeinschaft vorgehen sollten: Wichtige Fakten zur Erbauseinandersetzung

Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung einfordern und zu jedem Zeitpunkt ab Antritt der Erbfolge verlangen. Eine Beschleunigung der Erbauseinandersetzung basiert auf der Auszahlung des Erbteils, der dem Miterben zusteht. Grundsätzlich ist eine Erbauseinandersetzung nur durch die Nachlassteilung und damit durch die Auszahlung des jeweiligen Erbteils möglich. Gerade bei hochwertigen Immobilien, vermieteten Objekten oder Gewerbeimmobilien bietet sich die Erbauseinandersetzung zur Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft an. Um die Erbauseinandersetzung zu ermöglichen und die Erbengemeinschaft auszulösen, muss der Wert der Immobilie professionell ermittelt werden. Der Anteil pro Erbe ist vom Verkehrswert und damit vom möglichen Verkaufserlös des Objekts abhängig.

Auch wenn das Haus nicht verkauft, sondern von einem Erben gehalten wird, geht die Erbauseinandersetzung mit der Auszahlung aller Miterben einher. Die private Entscheidung für eine Erbauseinandersetzung empfiehlt sich, da Streitigkeiten in Erbengemeinschaften anderenfalls meist zur Teilungsversteigerung der Immobilie und zu den damit verbundenen finanziellen Verlusten führen. Bedenken Sie auch, dass es für einen Hauskäufer irritierend ist, wenn mehrere Eigentümer und damit mehrere Grundbucheinträge existieren. Durch die Erbauseinandersetzung können Sie den Hausverkauf vereinfachen und bereits vor der Veräußerung anhand der Verkehrswertermittlung erfahren, welcher Anteil jedem Miterben zusteht.

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Erbauseinandersetzung vor Hausverkauf – IHV unterstützt Sie umfassend!

Um die Erbauseinandersetzung einzuleiten, benötigen Sie eine konkrete Bewertung der Immobilie. IHV – Ihr Hausverkauf unterstützt Sie bei Ihrem Vorhaben und ermittelt den Verkehrswert, auf dessen Basis die Auszahlung der Erben vorgenommen wird. Wer die Immobilie behält, ist zur Erbauszahlung verpflichtet und entschädigt die Miteigentümer der Erbengemeinschaft. Diese wird aufgelöst, wenn Sie eine Erbauseinandersetzung vornehmen und die Auszahlung des anteiligen Erbes abgeschlossen haben.

Da der Verkehrswert das Fundament einer Erbauseinandersetzung ist, sollten Sie sich bei der Bewertung auf Kernkompetenz und Markterfahrung berufen. Bei IHV bieten wir Ihnen umfassende Dienstleistungen als Online Immobilienmakler und helfen Ihnen gerne dabei, die Erbauseinandersetzung vorzunehmen und anschließend wie gewünscht mit der Immobilie zu verfahren.

Weitere wichtige Informationen:

Verkaufen

Es gibt verschiedene Gründe, die Sie über den Verkauf einer Immobilie nachdenken lassen. Viele unserer Kunden besitzen bereits ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, wenn sie ihr Elternhaus erben und wissen nicht, wie sie jetzt mit dem Erbe umgehen sollen. Stehen Sie vor dieser Frage oder haben einen anderen Grund für den Hausverkauf? Unsere professionellen Online Immobilienmakler unterstützen Sie und helfen dabei, den besten Preis für die Immobilie zu erzielen und im Verlauf des Verkaufs keine langen Wartezeiten auf die Agenda zu setzen. Während Sie als alleiniger Eigentümer auch privat verkaufen können, stellen ein Haus oder eine Wohnung im Besitz einer Erbengemeinschaft vor größere Herausforderungen. Alles über das Thema Verkaufen.

Schritt für Schritt – die Erbengemeinschaft auflösen

Damit eine Erbengemeinschaft ohne Streitigkeiten aufgelöst werden kann, empfiehlt es sich bestimmte Schritte einzuhalten. Von der richtigen Wertermittlung des Nachlasses bis hin zu den Erbschaftssteuern gibt es wichtige Fromalien zu beachten. 

  • Den Nachlass ermitteln

    Bevor der Nachlass nicht ermittelt ist, kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Die meisten Informationen, erhalten die Erben von der Bank, bei der der Erblasser die Konten oder Depots hatte. Um Einsicht in diese zu erhalten wird ein Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll benötigt. Jedoch gehören auch die Schulden zum Nachlass. Um den Nachlass also komplett zu ermitteln, sollten die Schulden und das Vermögen gegenübergestellt und abgeglichen werden.

  • Die Nachlassschulden bezahlen

    Die Nachlassschulden können von der Erben der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass bezahlt werden. Nicht selten müssen dafür zum Nachlass gehörende Gegenstände veräußert werden, wie beispielsweise Immobilien oder Grundstücke.

  • Die Zuwendungen und Schenkungen berücksichtigen

    Hat ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen oder Schenkungen erhalten sind diese möglicherweise ausgleichungspflichtig. Die Schenkungen die ausgelichungspflichtig sind, erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Jeder Erbe kann von den anderen Auskunft über solche Zuwendungen verlangen, damit diese korrekt berücksichtigt werden.

  • Die unteilbaren Gegenstände verkaufen

    Sollte eine echte Teilung bei bestimmten Gegenständen, wie einer Immobilie in der Erbengemeinschaft nicht möglich sein, müssen die Erben diesen Gegenstand unter Umständen verkaufen oder zwangsversteigern lassen. Um dies zu tun, muss zunächst ein realistischer Verkaufspreis ermittelt werden. Kommt es hier zu keiner Einigung, kann eine Teilungsversteigerung von einer der Erben eingeleitet werden.

  • Die teilbaren Gegenstände verteilen

    Das Erbe ist in erster Linie in Natur von den Erben zu teilen. Jeder Erbe kann also Gegenstände in Abstimmung mit den anderen Erben für sich aus dem Nachlass nehmen. Geld und Wertpapiere können von der Erbengemeinschaft entsprechend den jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden.

  • Die Pflegeleistungen berücksichtigen

    Hat ein Kind das verstorbene Elternteil ohne Gegenleistung zu Lebzeiten gepflegt, kann hierfür ein Ausgleich in Anspruch genommen werden. Dieser muss der Dauer, dem Umfang sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein.

  • Der Notar hilft

    Sollte eine Einigung nicht zu erreichen sein, kann ein Notar von der Erbengemeinschaft zu Hilfe genommen werden. Dieser vermittelt zwischen den Erben, um eine möglichst schnelle Einigung zu erzielen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass eine solche Hilfe mit einigen Kosten verbunden ist.

  • Das Finanzamt berücksichtigen

    Bei einer Erbschaft fällt auch immer eine Erbschaftssteuer an. Einige Dinge aus dem Nachlass können jedoch von der Steuer abgezogen werden, wie beispielsweise die Kosten der Bestattung oder Gebühren für die Testamentseröffnung.

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