Erbschaft

annehmen

Sobald eine Immobilie geerbt wurde, stellt sich die Frage nach der Verwertung: Selbst bewohnen oder vermieten? Welche Kosten entstehen bei der Annahme und bei der Ausschlagung des Erbes? Zu klären ist, ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Ein Erbe erhält das Vermögen als Ganzes gemäß §1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Gegensatz zum klassischen Erbteil kann sich ein Vermächtnis jedoch lediglich auf einen Vermögensgegenstand, z. B. das Grundstück beziehen. Rechtlich wird der Vermächtnisnehmer kein Rechtsnachfolger im Sinne des §1939 BGB.

Geerbt werden Haus und Schulden

Der Erbe ist allerdings Rechtsnachfolger und haftet somit auch für die Schulden des Verstorbenen. Mit der Annahme des Erbes muss unter Umständen mit dem eigenen Vermögen für bestehende Immobilienkredite und Steuerschulden aufgekommen werden. Um eventuelle Gefahren abzuwenden, kommen Sie bitte rechtzeitig auf die uns zu. Nur in sehr wenigen Fällen können Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig gemacht werden. Wir beraten Sie in allen Fragen und Formalitäten rund um das Erbe. Mit der Annahme des Erbes ist ein Antrag auf Grundbuchberichtigung (§ 82 Grundbuchordnung, GBO) zu stellen. Auch dies können wir gerne für Sie erledigen; das Hinzuziehen eines Notars ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Erbengemeinschaft durch Teilung lösen

Problematisch kann das Vererben an eine Erbengemeinschaft sein. Dabei erben verschiedene Parteien (z. B. Geschwister) das Immobilienvermögen. Verschiedene Interessen können eine Nutzung und Veräußerung schwierig gestalten. Der Verkauf der Immobilie ist ohne einene einstimmigen Beschluss grundsätzlich nicht möglich. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung besteht die Möglichkeit, das Vermögen zu teilen und damit die Erbengemeinschaft zu beenden. Vereinbarungen zur Teilung können etwa eine Barauszahlung an den ersten Erben, eine Überschreibung von Vermögensanteilen an einen zweiten und der Eigentumsübergang einer Immobilie im gleichen Wert an einen dritten Erben sein. Bei allen Lösungen ist eine objektive und realistische Bewertung der Immobilie erforderlich.

Eigennutzung oder Vermietung des Erbes

Oftmals besteht eine enge persönliche Bindung zum Elternhaus. Doch sollten weitere objektive Kriterien in die Entscheidung eingehen:

  • Wie ist der Zustand der Immobilie (Renovierungsstau)?
  • Welche Umbaumaßnahmen sind erforderlich?
  • Besteht die Möglichkeit, eine eventuelle Erbengemeinschaft auszuzahlen?

Die IHV prüft gerne alle Möglichkeiten für Sie. Bei der Finanzierung der Auszahlung an Ihre Miterben stehen wir Ihnen auch bei der Kreditvergabe zur Seite.

Schuldenfalle Immobilienerbschaft

Ist die geerbte Immobilie in einem ausgezeichneten Zustand, kann sie auch vermietet werden. In vielen Fällen sind jedoch die aufzuwendenden Summen für Renovierung und Modernisierung zu hoch, um mit der Vermietung eine Rendite zu erzielen. Die Renditerechnung kann bei einem Mehrfamilienhaus auch bei Sanierungsstau noch relativ positiv ausfallen. Möchten Sie die Immobilie verkaufen, stellen wir Ihnen gerne eine kostenlose Wertermittlung zur Verfügung. Auch beraten wir Sie bei der anfallenden Steuerlast und einer eventuellen “Spekulationssteuer”. Da der Verkauf der ererbten Immobilie in vielen Fällen die einzige Möglichkeit zur Beilegung des Erbstreits ist, wird von den Erben häufig weit unter Wert verkauft. Wir ermitteln den bestmöglichen Verkaufspreis und fördern die Vermarktung Ihres Objektes mit hoher Priorität.

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