Wohnung mieten in der gewünschten Stadt: Ratgeber, Ablauf, Preise, …

Wohnung mieten – Von der Suche nach der passenden Mietwohnung über den Mietvertrag bis hin zum Mietrechtsgesetz und dem Zurückgeben der alten Wohnung – beim Wohnung mieten müssen Sie einiges beachten. Welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben, erfahren Sie hier.

Wohnung mieten – Das sollten Sie beachten

Vielleicht denken Sie sich, dass es günstiger ist, eine Wohnung von Privat zu mieten. Jedoch gibt es für Mieter einige Stolperfallen, die ganz klein im Mietvertrag stehen und Ihnen später viel Geld und Nerven kosten. Deshalb empfehlen wir Ihnen, eine Wohnung über einen Makler zu suchen. Über unser Immobilienbüro IHV erhalten Sie nur rechtskonform vermietete Wohnungen, sodass Sie sich über unangenehme Überraschungen im Nachhinein keine Sorgen machen müssen. Natürlich sind Sie auch bei der Wohnungssuche erfolgreicher, da wir über eine große Auswahl an Mietwohnungen in unterschiedlichen Größen und Preisklassen verfügen, die wir Ihnen gerne im Rahmen einer Besichtigung zeigen. Doch zunächst erklären wir Ihnen, wie Sie als Mieter die passende Wohnung finden.

Stellen Sie vor der Wohnungssuche zuerst Überlegungen über Ihren Platzbedarf an. Wie viele Personen werden mit Ihnen die neue Wohnung beziehen, sprich, wie viele Schlafzimmer benötigen Sie? Haben Sie Gegenstände, die einen erhöhten Platzbedarf erfordern, wie beispielsweise ein Klavier oder eine große Sammlung an Platten? Soll die Wohnung möbliert oder unmöbliert sein? Und wünschen Sie sich unbedingt eine Freifläche, wie einen Balkon, eine Terrasse oder sogar einen Garten?

Ein zweiter wichtiger Punkt ist die Frage nach dem Budget. Überlegen Sie sich, wie hoch die Miete sein darf. Seien Sie dabei realistisch, denn die Miete muss in jedem Fall in jeden Monat pünktlich bezahlt werden. Also überschätzen Sie Ihre Finanzen keinesfalls. Sie benötigen auch noch genügend Geld für andere Ausgaben und Rücklagen.

Sind Platzbedarf, Sonderwünsche und der maximale Mietpreis geklärt, können Sie sich auf die Suche nach Ihrer Traum-Mietwohnung begeben. Gerne können Sie uns dafür kontaktieren. Ein Makler von der IHV zeigt Ihnen gerne alle aktuell verfügbaren Mietwohnungen, die auf Ihr Suchprofil zutreffen. Selbstverständlich lohnt sich auch ein Blick auf die unterschiedlichsten Immobilienplattformen im Internet sowie in die regionalen Zeitungen. Zusätzlich können Sie noch einen kostenlosen Suchauftrag inserieren, sodass sich Eigentümer von Wohnungen direkt bei Ihnen melden können.

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Vorteile der Wohnungssuche über einen Makler

Der Vorteil an der Wohnungssuche mit einem Makler ist jedoch, dass er sich mit dem Immobilienmarkt in Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde bestens auskennt. Unsere Makler vom Immobilienbüro IhrHausverkauf.de nimmt Ihnen dabei viel Arbeit ab und kennt sich außerdem mit der aktuellen Rechtslage und mit Verträgen bestens aus. Haben Sie eine passende Wohnung über den Makler gefunden, dann müssen Sie zunächst abwarten. Denn auch der Eigentümer muss mit Ihnen als Mieter einverstanden sein. Nach der Zusage legt Ihnen der Makler oder direkt der Vermieter den Mietvertrag vor. Üblich sind Formularmietverträge. Theoretisch können Mietverträge aber auch frei formuliert sein.

Tipp: Wenn Klauseln im Vertrag enthalten sind, die dem aktuellen Recht widersprechen, sind diese ungültig.

Denken Sie auch daran, dass die meisten Vermieter eine Kaution verlangen, die Sie für die Dauer der Miete bei ihm hinterlegen müssen und beim Auszug, vorausgesetzt die Wohnung befindet sich in einem ordentlichen Zustand, wieder zurückerhalten. Denn die Kaution behält der Vermieter ein, um eventuelle Schäden nach Ihrem Auszug zu begleichen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Mietvertrages und der Schlüsselübergabe dürfen Sie mit Mietbeginn in Ihre neue Wohnung ziehen. Vergessen Sie keinesfalls auch einige bürokratische Angelegenheiten zu regeln. Informieren Sie Banken, Versicherungen und eventuelle Zeitschriften-Verlage, bei denen Sie ein Abonnement haben, über Ihre neue Wohnadresse. Besonders wichtig ist, dass Sie innerhalb von zwei Wochen beim Gemeindeamt Ihre neue Wohnadresse bekannt geben.

Wohnung mieten – Tipps & Tricks – Video

Bereits bei den Immobilienangeboten eine Wohnung suchen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegt

Was viele Wohnungsmieter nicht wissen ist, dass nicht jede Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt. Das kann immer dann problematisch werden, wenn es zwischen Ihnen und dem Vermieter zu Streitigkeiten kommt. Die meisten Altbauten fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Jedoch gibt es auch zahlreiche Ausnahmen, die Sie beachten sollten.

Schon bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung sollten Sie darauf achten, ob Sie als zukünftiger Mieter durch das MRG geschützt sind. Denn daraus leiten sich viele bedeutende Rechte, wie Regelungen zur Mieterhöhung sowie der Kündigungsschutz ab. Das Mietrechtsgesetz gilt nicht für alle Mietverhältnisse gleich. Es gibt Unterschiede wie Vollanwendung, Teilanwendung und Nichtanwendung. Unter Teilanwendung versteht man, dass das Mietrechtsgesetz nur eingeschränkt anwendbar ist. Zusammengefasst kann man sagen, dass die Vorschriften zum Kündigungsschutz, zur Befristung, der Kaution sowie zu Regelungen im Todesfall aus dem MRG gelten.

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Wenn Sie möchten, dass Ihre zukünftige Mietwohnung zur Gänze den Regelungen des MRG unterliegen, dann achten Sie auf folgende Kriterien:

  • Befindet sich die Mietwohnung in einem Bauwerk, das vor dem 1.7.1953 errichtet wurde und in dem mehr als zwei Wohnungen vermietet werden?
  •  Handelt es sich um ein von Privat vermietete Eigentumswohnung in einem Haus, das vor dem 9.5.1945 erbaut wurde und in dem mehr als zwei Mietgegenstände vorhanden sind?
  •  Ist die gewünschte Wohnung ein Mietgegenstand in einem geförderten Mietwohnhaus, das mehr als zwei Wohnungen anbietet?
  •  Ist Ihre Wunschwohnung eine Dachgeschosswohnung, für die eine Baubewilligung nach dem 31.12.2001 erteilt wurde?
  •  Oder wurde Ihre Wohnung durch einen Zubau neu geschaffen, für den der Eigentümer die Bewilligung nach dem 30.9.2006 erhalten hat?

Das MRG ist überdies voll anwendbar, wenn sich die Wohnung in einem Bauwerk befindet, das ohne öffentlicher Wohnbaufördermittel nach dem 30.6.1953 errichtet wurde. Des Weiteren sind Sie durch das Mietrechtsgesetz voll geschützt, wenn Sie eine Eigentumswohnung in einem Haus mieten, das nach dem 8.5.1945 errichtet wurde.

Falls Ihnen bei der Wohnungssuche Angebote unterkommen, die sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden, auch wenn es sich dabei um eine dritte Einheit im Dachgeschoss handelt, gilt das MRG nicht. Auch Dienst- oder Werkswohnungen, die Sie vom Arbeitgeber gestellt bekommen, unterliegen nicht dem Mietrechtsgesetz. Des Weiteren erhalten Sie keinen Schutz durch das MRG, wenn Sie eine Zweitwohnung der Kategorie A oder B aufgrund eines vorübergehenden Ortswechsels aus beruflichen Gründen mieten. Dasselbe gilt für Wohnungen dieser Ausstattungskategorie, wenn diese aus anderen Grünen für nur ein halbes Jahr oder weniger befristet sind. Auf Ferienwohnungen, Heime für Studenten oder Senioren sowie Wohnungen, die von karitativen Organisationen vermietet werden, ist das Mietrechtsgesetz ebenfalls nicht anwendbar.

Die alte Mietwohnung in ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben

Nachdem Sie den Mietvertrag Ihrer neuen Wohnung unterzeichnet haben und umgezogen sind, dürfen Sie nicht vergessen, sich um die Rückgabe der alten Wohnung zu kümmern. Haben Sie den alten Mietvertrag fristgerecht gekündigt? Hat der Vermieter die leere Wohnung bereits gesehen? Oder verlangt er von Ihnen gewissen “Schönheitsreparaturen”, bevor er Ihnen die hinterlegte Kaution in voller Höhe zurückbezahlt?

In vielen Fällen möchte der Vermieter, dass die Wohnung frisch gestrichen übergeben wird. Schönheitskorrekturen an der alten Wohnung müssen noch innerhalb der Mietvertragsdauer passieren. Gut zu wissen ist aber, wann solch eine Klausel in Mietverträgen wirksam ist und wann nicht. Unter Umständen müssen Sie gar keine Malerarbeiten durchführen. Falls Sie in Ihrem Mietvertrag die Klausel vorfinden, dass Sie Reparaturen selbst und auf eigene Kosten durchführen müssen, sollten Sie wissen, dass solche Klauseln oftmals rechtlich betrachtet unwirksam sind. Denn Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters, obwohl sie in fast jedem Mietvertrag auf den Vermieter abgewälzt werden. Falls Sie bereits renoviert haben, können Sie laut BGH einen Schadensersatz einklagen. Allerdings verjährt dieser Anspruch auf Schadensersatz nach sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

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Jedoch müssen Sie die Wände streichen, falls Sie während Ihrer Mietdauer die Wände in einer knalligen Farbe umgestrichen haben. Denn der Vermieter hat ein Recht darauf, die Wände der Wohnung in einer neutralen Farbe zurückzuerhalten. Falls der Vermieter eine vollständige Renovierung der Wohnung verlangt, wird er leer ausgehen. Denn laut BGH müssen Sie als Mieter nur jene Schäden ausbessern, die Sie selbst verursacht haben.

Tipp: Unter Schönheitsreparaturen wird laut Paragraf 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV das Kalken, Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, von Innentüren, Fenstern und Außentüren sowie von Fußböden verstanden. Zu “Schönheitsreparaturen” im rechtlichen Sinnen zählt beispielsweise nicht das Streichen der Türen und Fenster von außen sowie das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden. Ebenfalls zählen nicht zu diesen Reparaturen das Neuverlegen von Bodenbelägen, Arbeiten am Mauerwerk sowie das Erneuern eines abgewohnten Teppichbodens. Die genannten Schönheitsreparaturen müssen Sie nur durchführen, wenn Sie eine vollständig renovierte Wohnung erhalten haben.

Fazit: Eine Wohnung mieten ist eine aufregende Angelegenheit und benötigt einiges an Wissen, um nicht nur die passende Mietwohnung zu finden, sondern auch, um sich auf einen rechtskonformen Mietvertrag einzulassen. Wir vom Immobilienbüro IHV helfen Ihnen gerne bei der Suche nach einer geeigneten Mietwohnung. Rufen Sie uns einfach an! Wir zeigen Ihnen für Sie passende Wohnungen in der gewünschten Region.

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