Der Trennungsunterhalt – finanzielle Unterstützung auch nach der Trennung

Es passiert häufiger, als man denkt. Nach einigen Jahren Ehe stellen Paare fest, dass es nicht mehr so funktioniert, wie es sollte und die Gedanken an eine Trennung kommen auf. Jedoch bedeutet eine Ehe eine große Verantwortung und auch eine Trennung kann große rechtliche und finanzielle Auswirkungen zur Folge haben. Ein solcher Schritt sollte also gut durchdacht und genau geplant werden. Eine gute Kommunikation zwischen den Ehepartnern ist hierbei das A und O. Die Experten von IHV erklären, was alles beim Thema Trennungsunterhalt auf Sie zukommt und wie Sie am besten mit einer solchen Situation umgehen.

Alle Fakten – der Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Der Trennungsunterhalt fällt für die Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung an. Jedoch unterliegt die Auszahlung von Trennungsunterhalt gewissen Voraussetzungen. Der Trennungsunterhalt wird zudem nicht automatisch berechnet, sondern muss separat beantragt werden. Wann besteht aber Anspruch auf Trennungsunterhalt? Wie hoch fällt dieser aus? Und wie sieht es mit dem Unterhalt nach der Scheidung aus?

Das wichtigste auf einen Blick:

  • Um Trennungsunterhalt geltend zu machen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die Eheleute müssen getrennt voneinander leben und einer der beiden muss bedürftig und der andere leistungsfähig sein
  • Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Ehepartner. Dieses wird mit Bezug auf viele verschiedene finanzielle Faktoren berechnet
  • Trennungsunterhalt ist im Allgemeinen für den Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung zu zahlen und soll beiden Partnern einen ähnlichen Lebensstandard auch nach der Trennung gewährleisten
  • Auch wenn der Trennungsunterhalt nach der Scheidung entfällt, endet die Unterhaltspflicht nicht auch automatisch. Der nacheheliche Unterhalt muss separat nach der Scheidung erneut beantragt werden
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Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Solange eine Ehe besteht, sind die Eheleute auch füreinander verantwortlich und das auch, wenn sie getrennt leben. Dies bezieht sich vor allem auf den finanziellen Aspekt, da sich dieser nach einer Trennung für beide Partner maßgeblich verändert. Im Allgemeinen gilt, dass derjenige Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, der sich selbst nicht unterhalten kann, jedoch gilt dies nur, wenn der andere Partner genug Geld verdient um überhaupt Unterhalt zahlen zu können. Diese Regelungen unterliegen jedoch bestimmten Voraussetzungen.

  • Getrennt voneinander Leben

    Eine Voraussetzung für den Erhalt von Trennungsunterhalt ist, dass beide Partner getrennt voneinander leben. Dies ist sowohl in getrennten Wohnungen als auch in der gleichen Wohnung möglich. Entscheidend ist, dass beide Partner einen getrennten Haushalt voneinander führen. Dinge, wie das Einkaufen oder gemeinsame Mahlzeiten werden also getrennt voneinander erledigt. Bei einer Trennung ist es zudem wichtig, den genauen Zeitpunkt festzuhalten, sowohl für die Bestimmung des Trennungsjahres als auch für weitere rechtliche Folgen der Trennung. Ein von beiden Partnern unterzeichnetes Dokument mit Datum und Inhalt der Trennung ist also hilfreich, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

  • Die Bedürftigkeit eines Partners

    Der Partner, der den Trennungsunterhalt verlangt muss laut Gesetz bedürftig sein. Für diesen Grundsatz gibt es keine festgelegten Rahmenbedingungen. Ausschlaggebend sind die Einkünfte beider Ehegatten, die während der Ehe erzielt worden sind. Ziel ist es, dass der Unterhaltsberechtigte auch während der Trennung einen ähnlichen Lebensstandard wie vor der Trennung führen kann. Diese Regelung ist besonders für Ehepartner wichtig, bei denen einer während der Ehe keinen Beruf ausgeübt hat und kein eigenes Einkommen zur Verfügung hat.

  • Die Leistungsfähigkeit des Partners

    Damit der Unterhaltsberechtigte überhaupt Unterhalt verlangen kann, muss der Partner leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass dieser Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem zahlenden muss ein Selbstbehalt nach Abzug des Unterhalts verbleiben. Ist dieser geringer als 1.200 Euro pro Monat oder bezieht der zahlende nur Arbeitslosengeld I oder II, so muss dieser in der Regel keinen Trennungsunterhalt zahlen.

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Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, hat einer der Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser muss jedoch beantragt werden und wird nicht automatisch an den bedürftigen Ehegatten ausgezahlt.

  • Um Trennungsunterhalt geltend zu machen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden
  • Die Eheleute müssen getrennt voneinander leben und einer der beiden muss bedürftig und der andere leistungsfähig sein

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Im Allgemeinen, steht jedem Ehepartner die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu, jedoch bekommt der arbeitende eine Art Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Siebtel des Einkommens. Der Unterhaltsanspruch beläuft sich daher auf drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners laut der Düsseldorfer Tabelle. Diese Rechnung wird jedoch nur angewandt, wenn der Unterhaltsempfänger kein eigenes Einkommen generiert. Ist der Unterhaltsempfänger jedoch selbst erwerbstätig, so beträgt der Unterhalt drei Siebtel des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen. Arbeiten also beide Partner fällt der Unterhaltsanspruch geringer aus.
Das Gesetz gibt jedoch keine einheitliche Regel zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens vor, auf dessen Angabe sich die Höhe des Trennungunterhaltes stützt. Die Familiengerichte orientieren sich bei der Festlegung dieses Einkommens an Richtlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Zur Bestimmung werden meist eine Vielzahl an Faktoren zusammengerechnet und daraus ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet aus der Zeit während der Ehe. Hier spielt nicht nur das Einkommen eine Rolle, sondern auch Faktoren, wie Steuernachzahlungen, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung und Weihnachtsfest- und Urlaubsgeld.

  • Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Das bereinigte Nettoeinkommen wird mit Bezug auf viele verschiedene finanzielle Faktoren berechnet

Wie lange besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung berechnet. Wie lange die Trennung dauert, ist dabei unwichtig. In bestimmten Fällen kann die Unterhaltspflicht jedoch auch früher enden. Beispielsweise, wenn der Unterhalsberechtigte Ehepartner selbst genug Geld verdient und nicht mehr auf den Unterhalt angewiesen ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner auf Dauer mit einem neuen Partner zusammenlebt oder aber wenn der unterhaltsberechtigte eine schwere Straftat gegen den anderen begangen hat. In diesen Fällen kommt es immer auf die individuelle Situation an.

  • Trennungsunterhalt ist im Allgemeinen für den Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung zu zahlen
  • Trennungsunterhalt soll beiden Partnern einen ähnlichen Lebensstandard auch nach der Trennung gewährleisten
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Unterhalt nach der Scheidung – Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt verfällt mit der Scheidung, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Unterhaltspflicht endet. Nach der Scheidung kann weiterhin ein Unterhalt geltend gemacht werden und zwar der nacheheliche Ehegattenunterhalt. Dieser ist meist sogar gleich hoch, außer die Einkommensverhältnisse haben sich mit der Scheidung verändert. Zu beachten ist jedoch, dass auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt separat zu beantragen ist und nicht automatisch gezahlt wird, auch wenn vorher Trennungsunterhalt gezahlt wurde!

  • Auch wenn der Trennungsunterhalt nach der Scheidung entfällt, endet die Unterhaltspflicht nicht auch automatisch
  • Der nacheheliche Unterhalt muss separat nach der Scheidung erneut beantragt werden

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