Die Härtefallscheidung – Scheidung ohne Trennungsjahr

Eine Härtefallscheidung ist der letzte Ausweg. Wenn ein so triftiger Grund für eine sofortige Scheidung ohne das Einhalten eines Trennungsjahres vorliegt, ist es möglich eine Härtefallscheidung bei einem Familiengericht zu beantragen. Diese Scheidungen sind jedoch nur der aller letzte Ausweg und stellen daher die absolute Ausnahme dar.

Scheidung ohne Trennungsjahr – Härtefallscheidung in besonderen Ausnahmen

Wenn eine Ehe geschieden wird, ist eine Tatsache Grundvoraussetzung: Das Trennungsjahr. Dieses wird vom Gesetzgeber verlangt, um übereilte und nicht durchdachte Entscheidungen zu verhindern und die Institution Ehe zu schützen. In besonderen Ausnahmen ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr jedoch möglich. Welche Ausnahmen dies sind, was sie für Voraussetzungen haben und wie eine solche Scheidung abläuft erfahren Sie nun!

Das wichtigste auf einen Blick

  • Das Gesetz regelt Scheidungen in Regel- und Ausnahmefälle. Die Ausnahmen beziehen sich dabei auf die Härtefallregelung und die Härteklausel
  • Ausnahmefälle wollen vom Gesetz vermieden werden und sollen nur im absoluten Notfall zum Einsatz kommen
  • Das Trennungsjahr soll vor übereilten Entscheidungen schützen. Das Jahr soll von den Ehepartnern genutzt werden die Entscheidung zur Scheidung gründlich zu durchdenken und rational zu treffen
  • Eine Härtefallscheidung folgt keinen genauen gesetzlichen Richtlinien. Ob ein Grund für eine Härtefallscheidung vorliegt, wird immer im individuellen Fall entschieden
  • Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die den Richtern bei der Entscheidung helfen können
  • Bevor eine Härtefallscheidung von einem Richter beschlossen wird, können noch weitere Alternativen in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit ist die gerichtlich angeordnete Mediation, bei der versucht wird Konflikte vorab zu lösen und den Grund für die Härtefallscheidung zu beseitigen.

Die Scheidung laut Gesetz – Regel- und Ausnahmefälle

Das Gesetz regelt die Scheidungen in zwei Regel- und zwei Ausnahmefälle. Der erste Regelfall, ist die Annahme der gescheiterten Ehe, nachdem beide Ehepartner nach einem Trennungsjahr die Scheidung beantragen oder ein Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderem zustimmt. Der zweite Regelfall beschreibt die Situation, nach der ein Ehepartner die Scheidung beantragt hat, der andere dieser jedoch nicht zustimmt. Das Gesetz besagt hier, dass nach drei Jahren Trennung die Zustimmung beider Partner nicht mehr benötigt wird und die Scheidung ausgesprochen werden kann, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe zu retten ist. In beiden Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

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Das Familiengericht kennt nun zwei Ausnahmefälle von den Regelfällen der Scheidung. Die Härtefallregelung beschreibt die vorzeitige Scheidung, vor dem Ablauf des Trennungsjahres und die Härteklausel beschriebt die Aufrechterhaltung der Scheidung im Interesse der gemeinsamen Kinder oder wegen der besonderen Situation des Ehepartners.

  • Das Gesetz regelt Scheidungen in Regel- und Ausnahmefälle
  • Ausnahmefälle wollen vom Gesetz vermieden werden und sollen nur im absoluten Notfall zum Einsatz kommen

Das Trennungsjahr – der Sinn und Zweck

Die Härtefallscheidung ist jedoch die absolute Ausnahme. Der Gesetzgeber sieht die Ehe als ein vertraglich verpflichtendes Verhältnis, dass beide Parteien bewusst und dauerhaft eingegangen sind. Durch das Trennungsjahr sollen leichtfertig getroffene Scheidungen verhindert werden und Zeit geschaffen werden, um diese wichtige Entscheidung gründlich zu durchdenken. Das Auflösen der Ehe ist also erst nach Ablauf des Trennungsjahrs möglich und auch dann erst mit Zustimmung beider Ehepartner. Sieht einer weiterhin eine Chance auf eine Versöhnung, kann die Scheidung erst nach drei Jahren ohne Zustimmung beider Partner durchgeführt werden. Der Gesetzgeber versteht also die Härtefallscheidung als absolute Ausnahme und das Trennungsjahr als Notwendigkeit und Regelfall.

  • Das Trennungsjahr soll vor übereilten Entscheidungen schützen
  • Das Jahr soll von den Ehepartnern genutzt werden die Entscheidung zur Scheidung gründlich zu durchdenken und rational zu treffen

Die Voraussetzungen – die Gründer für Härtefälle

Für eine Härtefallscheidung gibt es keine verbindlichen Richtlinien und die Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Der Ausgangspunkt muss jedoch die besondere Situation sein, die eine Härtefallscheidung begründet. Der Antragsteller muss also von Beginn an wichtige Gründer für den Härtefall vortragen und auch beweisen können. Einige Voraussetzungen, die dennoch pauschal beachtet werden müssen:

  • Die gescheiterte Ehe

    Der Familienrichter muss auch bei einer Härtefallscheidung vorab formal prüfen, ob die Ehe gescheitert ist. Eine Gleichsetzung einer Nichtwiederherstellung der Ehe und der Unzumutbarkeit der Ehe muss dabei vermieden werden.

  • Die räumliche Trennung

    Die Trennung muss ebenfalls vom Familienrichter als solche festgestellt werden. In diesem Falle ist es zweckmäßig, wenn die Ehepartner räumlich getrennt leben. Das Leben in der gemeinsamen Ehewohnung spricht hierbei im Regelfall gegen die Härtefallscheidung.

  • Der wichtige Grund in der Person des anderen Ehepartners

    Der wichtige Grund, der die Härtefallsituation rechtfertigt, muss immer in der Person des anderen Ehepartners liegen. Will beispielsweise ein Ehepartner die Scheidung nur, um die/den neue/n Lebensgefährten/-in zu heiraten, fehlt es am wichtigen Grund in der Person des jetzigen Ehepartners und der Grund ist nicht ausreichend für eine Härtefallscheidung.

  • Die detaillierte Schilderung des Grundes

    Der wichtige Grund, der für die Härtefallscheidung spricht, muss vom Ehepartner im Detail geschildert werden. Eine einfache Behauptung reicht hierbei nicht aus. Die unzumutbare Härte der Situation muss sich hierbei auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen und nicht nur auf eine irrelevante Situation. Die Dauer der Ehe ist hierbei egal und hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.

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Ob ein Härtefall vorliegt oder nicht muss also immer je nach individueller Situation entschieden werden. Zum besseren Verständnis, helfen Fälle, die für eine Härtefallscheidung abgelehnt wurden. Keine Härtefälle liegen demnach vor, wenn:

  • bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder Bedürfnisse vorliegen, wie sie in jeder Ehe von Zeit zu Zeit vorkommen.
  • ständige Reibereien, wiederholte Aushäusigkeiten oder Unverständnis für die Belange des Anderen vorliegen
  • der Wunsch eines Ehepartners besteht, eine neue Ehe einzugehen
  • die Haushaltsführung vernachlässigt wird oder ständig grundlos Eifersuchtsszenen von einem Partner kommen
  • eine Scheinehe besteht und nur eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen.
  • die eheliche Treue verletzt wurde oder wenn ein Ehepartner in einem ehelichen Verhältnis mit einem anderen Partner lebt.

Bei Härtefallscheidungen ist es häufig eine Gratwanderung. Die individuelle Situation ist entscheidend für das Urteil des Familiengerichts. Je nach Grund wurden von verschiedenen Richtern schon unterschiedliche Entscheidungen gefällt. Ob eine Situation also Grund für eine Härtefallsituation ist, kann pauschal nicht beantwortet werden.

  • Eine Härtefallscheidung folgt keinen genauen gesetzlichen Richtlinien
  • Ob ein Grund für eine Härtefallscheidung vorliegt wird immer im individuellen Fall entschieden
  • Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die den Richtern bei der Entscheidung helfen können

Alternativen zur Härtefallscheidung – gerichtlich angeordnete Mediation

Neben einer Härtefallscheidung gibt es aber noch weitere Alternativen. Eine davon ist die gerichtliche Anordnung zur Teilnahme an einer Mediation. Der Richter kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und hierfür eine Bescheinigung vorlegen müssen.

Die Mediation ist ein Mittel der friedlichen Konfliktlösung, dass den Eheleuten bei der Lösung von Problemen helfen soll. Eine neutrale dritte Person hilft dem Ehepaar schwierige Konflikte zu lösen und einen neuen Weg aufzuzeigen. Diese Alternative findet häufig Anwendung, wenn gemeinsame Kinder in die Scheidung involviert sind. Mithilfe dieser Alternative hofft das Gericht auf eine friedliche Schlichtung der Probleme und auf die Vermeidung einer Härtefallscheidung.

  • Bevor eine Härtefallscheidung von einem Richter beschlossen wird, können noch weitere Alternativen in Betracht gezogen werden
  • Eine Alternative ist die gerichtlich angeordnete Mediation, bei der versucht wird Konflikte vorab zu lösen und den Grund für die Härtefallscheidung zu beseitigen.
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