Erben ohne Testament – alle Fakten und Tipps

Erben ohne Testament – Das Erbrecht tritt in Kraft, wenn kein Testament vorhanden ist. Dieses regelt, wer nach einem Todesfall das Vermögen des Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Es kann zur Bildung von Erbengemeinschaften bei mehreren Erben kommen und der Nachlass geht in den Besitz dieser über. Erbengemeinschaften bilden sich automatisch nach dem Tod des Erblassers, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Diese müssen den Nachlass anschließend untereinander Aufteilen und gemeinsam Entscheidungen über Erbgegenstände, wie Immobilien treffen. Wer selber entscheiden möchte, welche Angehörigen welche Besitzgegenstände erben, sollte ein Testament aufsetzen und alles genau regeln.

Die gesetzliche Erbfolge – so erben Sie laut dem Gesetz

Die gesetzliche Erbfolge regelt sowohl die Reihenfolge der Erben, als auch die einzelnen Mengen, die geerbt werden. Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel und anschließend die weiter entfernten Verwandten, wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Zu welcher Quote die einzelnen Erben erben, wird im Erbschein dokumentiert.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parantel – oder Ordnungssystem. Es teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen auf. Der ersten Ordnung gehören demnach Kinder und Enkelkinder des Erblassers an. Der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers zugeordnet. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Erblassers gezählt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden nicht als Verwandte angesehen, verfügen jedoch über das Ehegattenerbrecht. Dieses gibt ihnen eine besondere Stellung und schränkt das Erbrecht der Verwandten ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen stets Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus der Erbfolge aus.

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Der Ehepartner – besondere Stellung im Erbrecht

Der Ehepartner oder eingetragene Lebensgefährte wird in der gesetzlichen Erbfolge zwar nicht als Verwandter angesehen, besitzt jedoch eine besondere Stellung. Hinterlässt der Verstorbene sowohl Ehepartner als auch Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte. Bei mehr als drei Kindern erhält der Ehepartner jedoch nur ein Viertel und die Kinder teilen den Rest untereinander auf. Gibt es nur Verwandte zweiter Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Verwandten der zweiten und dritten Ordnung teilen die andere Hälfte. Existieren keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte alles.

Hinterlässt der Verstorbene weder Verwandte noch Ehegatten, greift das Staatserbrecht. Das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt einen Wohnsitz hatte, erbt den Nachlass.

Erben erster Ordnung – Kinder und Enkel

Zur ersten Ordnung werden die Kinder und Enkelkinder des Erblassers gezählt. Auch nicht eheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden sind erbberechtigt. Lebt zum Todeszeitpunkt ein Kind des Erblassers und der Ehepartner, erben beide die Hälfte. Leben mehrere Kinder, teilt sich das Erbe unter diesen und dem Ehepartner auf. Sind Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder.

Am Beispiel erklärt: Hinterlässt der Erblasser seine Mutter, seinen Ehepartner, 2 Kinder mit jeweils zwei Enkeln und ein verstorbenes Kind mit einem Enkel, ergibt sich daraus folgende Erbfolge. Die Mutter ist nicht erbberechtigt, da sie zur zweiten Ordnung gehört und Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Der Ehepartner und die zwei lebenden Kinder erben zu gleichen Teile. Der Enkel des verstorbenen Kindes tritt an die Stelle des Elternteils in der Erbfolge und erbt somit zum gleichen Teil wie die beiden lebenden Kinder und der Ehepartner. Die Enkel der lebenden Kinder erben ebenfalls nicht.

Erben zweiter Ordnung – Eltern und Geschwister

Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, Erben die Erben der zweiten Ordnung. Zu der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten gezählt. Leben zum Todeszeitpunkt beide Eltern des Verstorbenen, wird der Nachlass zur Hälfte aufgeteilt. Ist jedoch ein Elternteil bereits verstorben, treten an diese Stelle die Nachkommen dieses Elternteils, also Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers.

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Am Beispiel erklärt: Der Erblasser hinterlässt seine Mutter, eine Schwester mit zwei Kindern, einen Neffen des verstorbenen Bruders und eine Halbschwester aus der zweiten Ehe des Vaters. Das Erbe verteilt sich demnach wie folgt: Die eine Hälfte des Nachlasses fällt an die Linie der Mutter und die andere an die Linie des Vaters. Da die Mutter noch lebt, erhält sie die Hälfte des Erbes. Da der Vater bereits verstorben ist, fällt sein Erbe an seine Kinder. In diesem Fall an die Schwester, den verstorbenen Bruder und somit an den Neffen des Erblassers und an die Halbschwester aus zweiter Ehe. Diese drei teilen sich die andere Hälfte des Erbes auf. Die Kinder der noch lebenden Schwester erben nicht.

Erben dritter Ordnung – Großeltern und Tanten / Onkel

Hinterlässt der Verstorbene nur Erben der dritten Ordnung teilt sich das Erbe wie folgt auf. Die Großeltern und deren Nachkommen fällt das Erbe des Erblassers zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, fällt das Erbe ebenfalls an die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.

Am Beispiel erklärt: Hinterlässt der Erblasser nur seine Großmutter und eine Tante mit zwei Kindern erben diese wie folgt. Die Großmutter erhält die Hälfte des Nachlasses. Da der Großvater bereits verstorben ist, erben seine Nachkommen seinen Anteil. In diesem Falle erbt somit die Tante die andere Hälfte des Nachlasses. Die zwei Kinder erben jedoch nicht.

Gesetzliche Erbfolge im Überblick – Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Adoptierte Kinder – erbrechtliche Ansprüche gegenüber leiblichen- und Adoptiveltern

Eine Adoption erteilt einem Kind die rechtliche Verwandtschaft. Ist das Kind bei der Adoption minderjährig, erlangt es die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten und gehört somit zu den Erben erster Ordnung. Somit erbt nicht nur das Adoptivkind von den Eltern, sondern auch umgekehrt. Mit der Adoption verliert das Kind jedoch jeden Anspruch, alle Rechten und Pflicht zu den Blutsverwandten und ist somit gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt. Anders ist dieses bei adoptierten Kindern geregelt, die volljährig sind. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern erlischt nicht und so kann ein volljähriges adoptiertes Kind von bis zu vier Erbteilen erbberechtigt sein, den leiblichen- und den Adoptiveltern. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern besteht jedoch kein gesetzliches Erbrecht.

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Alle Fragen rund ums Thema Erben ohne Testament

Das Erben ohne Testament kann häufig zu Streitigkeiten innerhalb der Familie führen, da der letzte Wille des Erblassers nicht klar deutlich wird. Um alle Fragen in einem solchen Fall zu klären und Streitigkeiten zu vermeiden, haben die Experten von IHV alle wichtigen Fragen rund ums Thema Erben ohne Testament beantwortet.

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Ist kein Testament hinterlassen worden oder ist dieses als unwirksam befunden worden greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Erblassers. Die Verwandten werden hierfür in drei Ordnungen aufgeteilt.

Wann erbt der Ehepartner?

Der Ehepartner erbt grundsätzlich immer. Wie viel er erbt, hängt jedoch von den verbliebenen Verwandten des Erblassers ab. Sind keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass alleine.

Wann erbt der Staat?

Der Staat erbt dann, wenn keine Verwandten oder andere angehörige, wie der Ehepartner oder Lebensgefährte vorhanden sind. Dies ist im Fiskalerbrecht nach § 1936 BGB festgelegt.

Wann Erben Geschwister des Verstorbenen?

Geschwister des Erblassers erben dann, wenn keine Erben erster Ordnung, also Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen vorhanden sind. Diese gehören zur zweiten Ordnung und erben erst dann, wenn mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist, andernfalls erben die Eltern des Erblassers den Nachlass.

Können Halbgeschwister erben?

Halbgeschwister sind nach der gesetzlichen Erbfolge auf einer Stufe mit Vollgeschwistern. Sie gehören beide zur zweiten Ordnung und erben, wenn weder Kinder, Enkelkinder oder mindestens ein Elternteil des Erblassers noch am Leben sind.

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