Berechtigtes Interesse an bestimmten Daten im Grundbuch

Berechtigtes Interesse – Wer individuelle Daten zu bestimmten Personen oder zu fremden Grundstücken erhalten möchte muss ein berechtigtes Interesse geltend machen. Demnach ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Wer unter anderem ein berechtigtes Interesse haben kann sind zum Beispiel eingetragene Eigentümer, oder diejenigen zu deren Gusten ein Grundpfand-, Weg- oder Wohnrecht eingetragen ist. Ebenfalls haben auch pflichtteilsberechtigte Erben die sich einen Überblick über die Grundstücke des Erblassers verschaffen wollen ein berechtigtes Interesse.

Berechtigtes Interesse im Überblick: Einsicht in geschützte Daten

  • Einsicht in individuelle Daten zu bestimmten Personen und/oder Grundstücken
  • Jedem ist die Einsicht gestattet, wer ein berechtigtes Interesse geltend macht
  • Dient Beispielsweise den Erben um sich einen Überblick über die hinterlassenen Grundstücke zu verschaffen

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Auflassungsvormerkung (Grundbuch) als Reservierung des Eigentums an einer Immobilie

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